Freitag, 19 April 2024

Weiterbildung in Drittstaaten

 

Nach Mitteilung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg hat der zuständige Bund-Länder-Arbeitskreis zu verschiedenen offenen Fragen im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation Beschlüsse gefasst.

Weiterbildung in Drittstaaten

Die Weiterbildung kann nach dem Wortlaut des § 6 Nr. 2 BKrFQG entweder im Inland oder am Ort der Hauptbeschäftigung innerhalb der EU oder des EWR erworben werden. Staaten, wie z.B. die Türkei, die weder zur EU noch zum EWR gehören, sind als Drittstaaten anzusehen. Eine Weiterbildung in diesen Staaten kann nicht anerkannt werden. Somit muss die Weiterbildung für Bürger dieser Staaten in Deutschland absolviert werden, sofern sie in Deutschland beschäftigt sind.

Keine Weiterbildungen in Fremdsprachen

Die Durchführung von Weiterbildungen nach deutschem Recht in Fremdsprachen ist nicht zulässig.

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